Kindergeld
aus
Luxemburg
Welche Kinder haben
Anspruch auf
Kindergeld?
Das
Kindergeld
ist eine
monatliche Zulage für alle Kinder, welche die Bedingungen
für den Bezug von Kindergeld erfüllen. Der
Kindergeldbetrag wird
aufgrund der Gesamtzahl der Kinder innerhalb einer Familie festgesetzt,
insofern diese
nach den
Luxemburger Rechtsvorschriften als Familienangehörige des
Antragstellers
gelten. Dabei hat jedes dieser Kinder Anspruch auf den gleichen Betrag.
Dieser erhöht sich
bei steigender
Kinderzahl stufenweise.
Als
"der Familie angehörig"
gelten
laut
abgeändertem
Gesetz
von
1985
die
ehelichen
und
legitimierten
Kinder
eines
Elternpaares sowie die Adoptivkinder nach einer Volladoption.
Diesen
gleichgestellt werden, wenn sie wachsen im
Haushalt des
Antragstellers aufwachsen:
- Adoptivkinder
nach
einer
einfachen
Adoption;
- außereheliche
Kinder,
insofern
sie
vom
Antragsteller
anerkannt
wurden;
- die Kinder
des
Ehepartners
oder des Partners laut Partnerschaftsvertrag;
- Enkelkinder,
die in Obhut
der Großeltern sind, sei es als Waisen oder sei es, weil die
Eltern nach dem Gesetz geschäftsunfähig sind.
Unter bestimmten
Bedingungen
(der Sorgeberechtigte muss den Unterhalt des Kindes gewährleisten
und das
Sorgerecht muss dauerhaft und mittels Übertragung der elterlichen
Gewalt
ausgeübt werden) kann die Familienleistungskasse
(CNPF)
auf der Grundlage
eines Urteils
oder eines Verwaltungsaktes Pflegekinder oder Mündel ebenfalls als
Familienangehörige des Antragstellers anerkennen.
An welche
Voraussetzungen ist der
Anspruch auf Kindergeld
geknüpft?
Wenn
das Kind in Luxemburg lebt:
- Das Kind
muss
seinen
gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg haben und
- hier
dauerhaft
leben,
wobei eine Abwesenheit von weniger als drei Monaten im Jahr
unberücksichtigt
bleibt.
Minderjährige Kinder haben ihren gesetzlichen
Wohnsitz bei ihren Eltern. Daher erfüllen Kinder,
die z.B. im Haushalt einer Tante aufwachsen, während die Eltern im
Ausland leben,
die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld nicht!
In besonderen
Fällen kann die CNPF jedoch ein Kind von einer der beiden
Bedingungen
entbinden.
Wenn
das Kind im Ausland
lebt:
Ein Elternteil
muss den
Luxemburger Rechtsvorschriften sowie entweder der Verordnung EWG
1408/71 oder
einem bi- oder multilateralen Abkommen zwischen Luxemburg und dem
Wohnsitzland
des Kindes unterliegen, je nachdem das Kind
- auf dem Gebiet
der
Europäischen Union, des EWR oder der Schweiz, oder
- auf dem Gebiet
des
unterzeichnenden Partnerstaates wohnhaft ist.
Ab welchem Zeitpunkt
wird das
Kindergeld ausbezahlt?
Wenn das Kind
in Luxemburg geboren wurde, wird das
Kindergeld ab dem Monat der Geburt ausbezahlt. Wenn das Kind tot
geboren wurde,
wird das Kindergeld für den Geburtsmonat gewährt.
Wenn das Kind im Ausland geboren wurde,
wird das
Kindergeld
ausbezahlt:
- ab dem Monat
der Geburt,
falls ein Elternteil am 1. dieses Monats in Luxemburg arbeitet;
- ab dem Monat
nach seiner
Anmeldung in Luxemburg, wenn das Kind nach seiner Geburt nach Luxemburg
kommt.
Bis
zu
welchem
Zeitpunkt
wird
das
Kindergeld
höchstens
gewährt?
Das Kindergeld
wird ohne
weitere Formalitäten bis zum Monat der Vollendung des 18.
Lebensjahres gewährt.
In folgenden
Fällen wird
es bis zum 27. Lebensjahr verlängert:
1. Bei Studium
oder
beruflicher Ausbildung
2. Bei
Behinderung, falls
die behinderte Person an einer Ausbildung teilnimmt
Der
CNPF-Vorstand kann diese
Grenze bei Behinderten in Einzelfällen bis auf das 30. Lebensjahr
erhöhen.
Wann wird die
Kindergeldzahlung
eingestellt?
Die
Kindergeldzahlung wird
eingestellt ab dem Monat
- nach
der
Heirat des Kindes
(außer, wenn es weiterstudiert);
- nach
dessen
Ableben;
- in dem
das
Monatseinkommen
den gesetzlich festgesetzten Grenzbetrag nicht erreicht.
An wen wird das
Kindergeld
gezahlt?
Solange das
Kind
minderjährig ist, wird das Kindergeld generell an den
Sorgeberechtigten ausbezahlt:
- wenn das
Kind
im
gemeinsamen Haushalt der Eltern erzogen wird: an den auf dem Antrag
vermerkten
Elternteil (nach Wahl der Eltern). Haben die Eltern keine Wahl
getroffen, wird
das Kindergeld an den Vater gezahlt.
- wenn die
Eltern getrennt
leben oder geschieden sind: an den Elternteil oder die Person, in
dessen /
deren Haushalt das Kind aufwächst.
- wenn das
Kind
in einem
Kinderheim oder bei einer Pflegefamilie erzogen wird: Das Kindergeld
wird im
Prinzip an das Heim oder an die Pflegefamilie gezahlt, die das Kind
aufgenommen
haben, es sei denn, die Eltern behalten das Hauptsorgerecht für
das Kind.
Sobald das
Kind volljährig
oder für mündig erklärt ist, kann es, auf Antrag hin,
das Kindergeld selbst
beziehen. Minderjährige werden durch Heirat von Rechts wegen
mündig gesprochen.
Familien
mit:
|
pro Kind:
|
insgesamt pro Familie:
|
1 Kind
|
185,60 €
|
185,60 € |
2 Kindern
|
220,36 € |
440,72 € |
| 3 Kindern |
267,58 € |
802,74 € |
jedes Kind ab
dem 4.
|
361,82 € |
|
| 4 Kindern |
291,14 € |
1.164,56 € |
| 5 Kindern |
305,28 € |
1.526,38 € |
| 6 Kindern |
314,70 € |
1.888,20 € |
| 7 Kindern |
321,43 € |
2.250,02 € |
| 8 Kindern |
326,48 € |
2.611,84 € |
| 9 Kindern |
330,41 € |
2.973,66 € |
| 10 Kindern |
333,55 € |
3.335,48 € |
| 11 Kindern |
336,12 € |
3.697,30 € |
| 12 Kindern |
338,26 € |
4.059,12 € |
Sonderzulage
für
behindertes Kind
|
185,60 € |
der
Betrag
wird
einzeln
hinzugefügt
|
Alterszuschlag 6
Jahre
|
16,17 € |
der
Betrag
wird
einzeln
hinzugefügt |
Alterszuschlag 12
Jahre
|
48,52 € |
der
Betrag
wird
einzeln
hinzugefügt |
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