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11. März 2011

Kindergeld

Familienleistungen



Wie und wo beantragen Sie Kindergeld?

Der Alterszuschuss zum Kindergeld aus Luxemburg

Schulanfangszulage

Kinderbonus

Familienleistungskasse

Kindergeld aus Deutschland



Chambre des Salariés




Kindergeld aus Luxemburg

Welche Kinder haben Anspruch auf Kindergeld?

Das Kindergeld ist eine monatliche Zulage für alle Kinder, welche die Bedingungen für den Bezug von Kindergeld erfüllen. Der Kindergeldbetrag wird aufgrund der Gesamtzahl der Kinder innerhalb einer Familie festgesetzt, insofern diese nach den Luxemburger Rechtsvorschriften als Familienangehörige des Antragstellers gelten. Dabei hat jedes dieser Kinder Anspruch auf den gleichen Betrag. Dieser erhöht sich bei steigender Kinderzahl stufenweise.

Als "der Familie angehörig" gelten laut abgeändertem Gesetz von 1985 die ehelichen und legitimierten Kinder eines Elternpaares sowie die Adoptivkinder nach einer Volladoption. Diesen gleichgestellt werden, wenn sie wachsen im Haushalt des Antragstellers aufwachsen:

  • Adoptivkinder nach einer einfachen Adoption;
  • außereheliche Kinder, insofern sie vom Antragsteller anerkannt wurden;
  • die Kinder des Ehepartners oder des Partners laut Partnerschaftsvertrag;
  • Enkelkinder, die in Obhut der Großeltern sind, sei es als Waisen oder sei es, weil die Eltern nach dem Gesetz geschäftsunfähig sind.

Unter bestimmten Bedingungen (der Sorgeberechtigte muss den Unterhalt des Kindes gewährleisten und das Sorgerecht muss dauerhaft und mittels Übertragung der elterlichen Gewalt ausgeübt werden) kann die Familienleistungskasse (CNPF) auf der Grundlage eines Urteils oder eines Verwaltungsaktes Pflegekinder oder Mündel ebenfalls als Familienangehörige des Antragstellers anerkennen.



An welche Voraussetzungen ist der Anspruch auf Kindergeld geknüpft?

Wenn das Kind in Luxemburg lebt:

      • Das Kind muss seinen gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg haben und
      • hier dauerhaft leben, wobei eine Abwesenheit von weniger als drei Monaten im Jahr unberücksichtigt bleibt.

Minderjährige Kinder haben ihren gesetzlichen Wohnsitz bei ihren Eltern. Daher erfüllen Kinder, die z.B. im Haushalt einer Tante aufwachsen, während die Eltern im Ausland leben, die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld nicht!  In besonderen Fällen kann die CNPF jedoch ein Kind von einer der beiden Bedingungen entbinden.

Wenn das Kind im Ausland lebt:

Ein Elternteil muss den Luxemburger Rechtsvorschriften sowie entweder der Verordnung EWG 1408/71 oder einem bi- oder multilateralen Abkommen zwischen Luxemburg und dem Wohnsitzland des Kindes unterliegen, je nachdem das Kind

- auf dem Gebiet der Europäischen Union, des EWR oder der Schweiz, oder

- auf dem Gebiet des unterzeichnenden Partnerstaates wohnhaft ist.



Ab welchem Zeitpunkt wird das Kindergeld ausbezahlt?

Wenn das Kind in Luxemburg geboren wurde, wird das Kindergeld ab dem Monat der Geburt ausbezahlt. Wenn das Kind tot geboren wurde, wird das Kindergeld für den Geburtsmonat gewährt.

Wenn das Kind im Ausland geboren wurde, wird das Kindergeld ausbezahlt:

- ab dem Monat der Geburt, falls ein Elternteil am 1. dieses Monats in Luxemburg arbeitet;

- ab dem Monat nach seiner Anmeldung in Luxemburg, wenn das Kind nach seiner Geburt nach Luxemburg kommt.


Bis zu welchem Zeitpunkt wird das Kindergeld höchstens gewährt?

Das Kindergeld wird ohne weitere Formalitäten bis zum Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt.

In folgenden Fällen wird es bis zum 27. Lebensjahr verlängert:

1. Bei Studium oder beruflicher Ausbildung

2. Bei Behinderung, falls die behinderte Person an einer Ausbildung teilnimmt

Der CNPF-Vorstand kann diese Grenze bei Behinderten in Einzelfällen bis auf das 30. Lebensjahr erhöhen.


Wann wird die Kindergeldzahlung eingestellt?

 Die Kindergeldzahlung wird eingestellt ab dem Monat

        • nach der Heirat des Kindes (außer, wenn es weiterstudiert);
        • nach dessen Ableben;
        • in dem das Monatseinkommen den gesetzlich festgesetzten Grenzbetrag nicht erreicht.



An wen wird das Kindergeld gezahlt?

Solange das Kind minderjährig ist, wird das Kindergeld generell an den Sorgeberechtigten ausbezahlt:

  • wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern erzogen wird: an den auf dem Antrag vermerkten Elternteil (nach Wahl der Eltern). Haben die Eltern keine Wahl getroffen, wird das Kindergeld an den Vater gezahlt.
  • wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind: an den Elternteil oder die Person, in dessen / deren Haushalt das Kind aufwächst.
  • wenn das Kind in einem Kinderheim oder bei einer Pflegefamilie erzogen wird: Das Kindergeld wird im Prinzip an das Heim oder an die Pflegefamilie gezahlt, die das Kind aufgenommen haben, es sei denn, die Eltern behalten das Hauptsorgerecht für das Kind.

Sobald das Kind volljährig oder für mündig erklärt ist, kann es, auf Antrag hin, das Kindergeld selbst beziehen. Minderjährige werden durch Heirat von Rechts wegen mündig gesprochen.

Familien mit:
pro Kind:
insgesamt pro Familie:
1 Kind
185,60 €
185,60
2 Kindern
220,36 440,72
3 Kindern 267,58 802,74
jedes  Kind ab dem 4.
361,82
4 Kindern 291,14 1.164,56
5 Kindern 305,28 1.526,38
6 Kindern 314,70 1.888,20
7 Kindern 321,43 2.250,02
8 Kindern 326,48 2.611,84
9 Kindern 330,41 2.973,66
10 Kindern 333,55 3.335,48
11 Kindern 336,12 3.697,30
12 Kindern 338,26 4.059,12
Sonderzulage für behindertes Kind
185,60 der Betrag wird einzeln hinzugefügt
Alterszuschlag 6 Jahre
16,17 der Betrag wird einzeln hinzugefügt
Alterszuschlag 12 Jahre
48,52 der Betrag wird einzeln hinzugefügt



Weitere Informationen




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