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8. April 2011

Kindergeld

Familienleistungen



Das Kumulationsverbot Erziehungsgeld / Elternurlaubsgeld


Wenn für dasselbe Kind oder dieselben Kinder sowohl Allocation d’Éducation als auch Indemnité de Congé parental in Anspruch genommen werden

Wie ist die „Anti-Kumul“-Bestimmung im Hinblick auf Allocation d’Éducation und Indemnité de Congé parental geregelt?

Erster Elternurlaub

Die Indemnité de Congé parental beim ersten Elternurlaub kann nicht zusammen beansprucht werden weder mit der Allocation d’Éducation noch mit einer nicht luxemburgischen Leistung derselben Art (Erziehungsgeld), noch mit einer nicht luxemburgischen Leistung wegen Elternurlaub für dasselbe oder dieselben Kinder.
Ausnahme: Wenn ein verlängertes Erziehungsgeld [l'allocation d'éducation prolongée] für eine Gruppe von drei oder mehr Kindern oder für ein behindertes Kind gewährt worden ist oder eine dazu äquivalente nicht luxemburgische Leistung.

Im Falle dass ein Elternteil, entgegen dem Anti-Kumul-Verbot und selbst wenn die Zahlung der Leistung schon abgelaufen ist, eine nicht luxemburgische Leistung als Erziehungsgeld oder wegen Elternurlaub beansprucht für die Zeit bis zum Alter von 2 Jahren des Kindes, müssen die bereits gezahlten monatlichen Leistungen wieder zurückgezahlt werden.

Im Falle, dass die Indemnité de Congé parental mit dem luxemburgischen Erziehungsgeld zusammen trifft, wird die Indemnité de Congé parental aufrecht erhalten und das bereits gezahlte Erziehungsgeld mit den fälligen Leistungen verrechnet. Falls dies nicht möglich ist, muss der fragliche Unterschiedsbetrag zurückgezahlt werden.

Zweiter Elternurlaub

Der Elternteil, der das Erziehungsgeld oder eine nicht luxemburgische Leistung derselben Art in Anspruch genommen hat, hat kein Anspruch mehr für dasselbe Kind für den Zeitraum des zweiten Elternurlaub.

Die Leistung für den zweiten Elternurlaub kann nicht gleichzeitig mit dem Erziehungsgeld oder einer nicht luxemburgischen Leistung derselben Art gezahlt werden, die vom anderen Elternteil für dasselbe Kind oder dieselben Kinder beantragt worden ist.
Ausnahme: Wenn ein verlängertes Erziehungsgeld [l'allocation d'éducation prolongée] für eine Gruppe von drei oder mehr Kindern oder für ein behindertes Kind gewährt worden ist oder eine dazu äquivalente nicht luxemburgische Leistung.

Falls beide Leistungen beantragt worden sind für denselben Zeitraum, wird lediglich die Leistung für den Elternurlaub gezahlt. Die bereits geleisteten Zahlungen an Erziehungsgeld oder für sein nicht luxemburgisches Äquivalent, die kumulativ sind, werden mit den fälligen Monatszahlungen verrechnet. Falls dies nicht möglich ist, muss der fragliche Unterschiedsbetrag zurückgezahlt werden.


Zweierlei Leistungen für zwei verschiedene Kinder

Falls zweierlei Leistungen beim selben Elternteil für zwei verschiedene Kinder zusammen kommen, werden die monatlichen Leistungen an Erziehungsgeld, die während des Elternurlaubs fällig werden, aufgehoben.
Die monatliche Leistung derselben Art aufgrund eines nicht luxemburgischen Anspruches werden vom monatlichen Betrag abgezogen, der für Elternurlaub gewährt wird, bis zur Grenze von 6 monatlichen Zahlungen. Falls dies nicht möglich ist, muss der fragliche Unterschiedsbetrag zurückgezahlt werden.

Anmerkung:
Gemäß Direktive 96/34/CE kann auch Anspruch bestehen auf einen Elternurlaub, für welchen keine Leistungen gezahlt werden.



Weitere Informationen

Publications de la CNPF: Brochure d'information



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