Das
Kumulationsverbot
Erziehungsgeld
/
Elternurlaubsgeld
Wie
ist
die
„Anti-Kumul“-Bestimmung
im
Hinblick
auf
Allocation
d’Éducation und Indemnité de
Congé parental
geregelt?
Erster
Elternurlaub
Die
Indemnité
de
Congé
parental beim ersten
Elternurlaub kann nicht zusammen beansprucht werden weder mit der Allocation
d’Éducation noch mit einer
nicht
luxemburgischen
Leistung derselben Art (Erziehungsgeld), noch mit einer nicht
luxemburgischen Leistung wegen Elternurlaub für dasselbe oder
dieselben Kinder.
Ausnahme: Wenn ein verlängertes Erziehungsgeld [l'allocation
d'éducation
prolongée] für eine
Gruppe von
drei oder mehr Kindern oder für ein behindertes Kind gewährt
worden ist oder eine dazu äquivalente nicht luxemburgische
Leistung.
Im
Falle
dass
ein
Elternteil,
entgegen
dem
Anti-Kumul-Verbot und
selbst wenn die Zahlung der Leistung schon abgelaufen ist, eine nicht
luxemburgische Leistung als Erziehungsgeld oder wegen Elternurlaub
beansprucht für die Zeit bis zum Alter von 2 Jahren des Kindes,
müssen die bereits gezahlten monatlichen Leistungen wieder
zurückgezahlt werden.
Im
Falle,
dass
die
Indemnité
de
Congé
parental mit dem
luxemburgischen Erziehungsgeld zusammen trifft, wird die Indemnité
de
Congé
parental aufrecht erhalten
und
das
bereits gezahlte Erziehungsgeld mit den fälligen Leistungen
verrechnet. Falls dies nicht möglich ist, muss der fragliche
Unterschiedsbetrag zurückgezahlt werden.
Zweiter
Elternurlaub
Der
Elternteil,
der
das
Erziehungsgeld
oder
eine
nicht
luxemburgische Leistung derselben Art in Anspruch genommen hat, hat
kein Anspruch mehr für dasselbe Kind für den Zeitraum des
zweiten Elternurlaub.
Die
Leistung
für
den
zweiten
Elternurlaub
kann
nicht
gleichzeitig mit dem Erziehungsgeld oder einer nicht luxemburgischen
Leistung derselben Art gezahlt werden, die vom anderen Elternteil
für dasselbe Kind oder dieselben Kinder beantragt worden ist.
Ausnahme: Wenn ein verlängertes Erziehungsgeld [l'allocation
d'éducation
prolongée] für eine Gruppe
von
drei oder mehr Kindern oder für ein behindertes Kind gewährt
worden ist oder eine dazu äquivalente nicht luxemburgische
Leistung.
Falls
beide
Leistungen
beantragt
worden
sind
für
denselben
Zeitraum, wird lediglich die Leistung für den Elternurlaub
gezahlt. Die bereits geleisteten Zahlungen an Erziehungsgeld oder
für sein nicht luxemburgisches Äquivalent, die kumulativ
sind, werden mit den fälligen Monatszahlungen verrechnet. Falls
dies nicht möglich ist, muss der fragliche Unterschiedsbetrag
zurückgezahlt werden.
Zweierlei
Leistungen
für
zwei
verschiedene
Kinder
Falls
zweierlei
Leistungen
beim
selben
Elternteil
für
zwei
verschiedene Kinder zusammen kommen, werden die monatlichen Leistungen
an Erziehungsgeld, die während des Elternurlaubs fällig
werden, aufgehoben.
Die monatliche Leistung derselben Art aufgrund eines nicht
luxemburgischen Anspruches werden vom monatlichen Betrag abgezogen, der
für Elternurlaub gewährt wird, bis zur Grenze von 6
monatlichen Zahlungen. Falls dies nicht möglich ist, muss der
fragliche Unterschiedsbetrag zurückgezahlt werden.
Anmerkung:
Gemäß Direktive 96/34/CE kann auch Anspruch bestehen auf
einen
Elternurlaub, für welchen keine Leistungen gezahlt werden.
Weitere
Informationen
Publications
de la CNPF: Brochure
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