Caisse des Prestations Familiales
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8. April 2011

Kindergeld

Familienleistungen


Welche Familienleistungen gibt es in Luxemburg?

Haben Sie Anspruch auf Familienleistungen aus Luxemburg?



Initiativ Liewensufank



Die Mutterschaftszulage

Das ursprüngliche Ziel der Mutterschaftszulage war es, das Bewilligungsprinzip für eine Geldleistung für den Zeitraum, der dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub entspricht, auf Frauen, die einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, sowie auf Hausfrauen auszudehnen.

Seit 1994 haben Frauen, die als selbständig Tätige versichert sind, Anspruch auf Mutterschaftsgeld, so dass die Mutterschaftszulage nunmehr hauptsächlich den Hausfrauen vorbehalten ist, außer in den Fällen, in denen sie als Ausgleichsleistung gewährt wird.

Worin besteht die Mutterschaftszulage?

 Die Mutterschaftszulage ist eine pauschale Geldleistung, die zu zwei Anlässen gewährt wird:

  • Im Falle der Mutterschaft wird sie während maximal acht Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung gewährt.
  • Im Falle einer Volladoption eines Kindes, das noch nicht die Grundschule besucht, wird nur die zweite Hälfte gewährt. 


Wer ist anspruchsberechtigt?

Die Mutterschaftszulage wird an (werdende) Mütter gezahlt, die nicht berufstätig sind oder die während des Mutterschaftsurlaubs Mutterschaftsgeld erhalten, dessen Betrag unter dem der Mutterschaftszulage liegt (z.B. bei Teilzeitarbeit).

Sie wird in zwei Teilen während maximal 16 Wochen, davon 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung, ausbezahlt.

Falls die Mutter bei der Geburt stirbt oder bei einer anonymen Entbindung wird der 2. Teil an die Person ausbezahlt, die für den Unterhalt des Kindes aufkommt.


Welche Bedingungen muss die Mutter erfüllen?

1. Bezugsbedingung:

Anspruch auf die Mutterschaftszulage hat die (werdende) Mutter, die

  • entweder ihren gesetzlichen Wohnsitz ab Anfang der 8. Woche vor der Entbindung in Luxemburg hat; 
  • oder, falls sie ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat, persönlich in Luxemburg pflichtversichert ist und der Verordnung EWG 1408/71 unterliegt.

2. Kumulierungsverbot:

Falls die (werdende) Mutter berufstätig ist, darf ihr Lohn (oder Vergütung) den Betrag der Mutterschaftszulage weder übersteigen noch erreichen.

Liegt er darunter, wird ein Unterschiedsbetrag gewährt.


Welche Formalitäten sind zu erfüllen?

  • Wenn der 1. Teil vor der Geburt beantragt wird, muss der behandelnde Arzt das voraussichtliche Entbindungsdatum angeben. Diese Bescheinigung ist ungültig, wenn sie vor dem 6. Schwangerschaftsmonat ausgestellt wird.
  • Die Zahlung des 2. Teils erfolgt nach Vorlage der Geburtsurkunde.


Offener Brief an  Arbeitsminister Nicolas Schmit

Wie im Tageblatt und in der Voix vom 7.Dezember 2010 nachzulesen war, machte unser Arbeitsminister anlässlich der Diskussion um eine Verlängerung des Mutterschutzurlaubes folgende Aussagen bei der Ratstagung der EU-Arbeits- und Sozialminister in Brüssel: „In Luxemburg gibt es bereits in gewissen Fällen 20 Wochen Mutterschaftsurlaub, sowie eine Bezahlung die bis zu fünf Mal den sozialen Mindestlohn erreiche“...

Das Luxemburgische Gesetz von 2001, das sich auf das von 1975 bezieht, sieht vor, dass während dem Mutterschutzurlaub der Lohn weitergezahlt wird. Dieses Gesetz enthält weder eine Höchst- noch eine Mindestgrenze. Im Klartext heißt das also, dass eine Schwangere während den 8 Wochen vor der Geburt und den 8 Wochen nach der Geburt (resp.12 Wochen, wenn sie stillt), während denen sie zum Schutz ihrer Gesundheit und der ihres Kindes nicht arbeitet, ihren Lohn weiter bezieht. Wir wagen zu bezweifeln, dass es viele Schwangere gibt, welche einen Lohn haben, der bei dem 5fachen Mindestlohn liegt. Allerdings ist gewusst, dass viele Frauen Mindestlohnempfängerinnen sind oder sogar weniger verdienen, da sie nur Teilzeit arbeiten um Beruf und Familie vereinbaren zu können.

Warum macht ein Minister solche Aussagen? Will er sozialen Unfrieden schüren? Will er bei seinen Amtskollegen prahlen? Will er das Bild vom reichen Luxemburg im Ausland aufrecht erhalten?

Initiativ Liewensufank


Die Initiativ Liewensufank asbl ist eine Assoziation, die 1986 von engagierten Eltern und Hebammen gegründet wurde. Sie hat zum Ziel, die Bedingungen rund um die Geburt zu verbessern, indem die werdenden und jungen Eltern begleitet werden, auch bei konkreten Schritten bei zuständigen Stellen und Behörden. Der Verein zählt ca. tausend Mitglieder und verfügt über Räume in Itzig, Grosbous, Düdelingen und Beles. Der Verein bietet insbesondere einen "Doula-Service" an, um werdende Mütter vor, während und nach der Geburt zu begleiten und zu betreuen.


Weitere Informationen

L'allocation de maternité. Auf Caisse des Prestations Familiales.

Goosch No. 289, 17. Dezember 2010.

Kinderkriegen in Luxemburg (Broschüre)


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