Die
Mutterschaftszulage
Das
ursprüngliche Ziel der
Mutterschaftszulage war es, das Bewilligungsprinzip für eine
Geldleistung für
den Zeitraum, der dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub entspricht, auf Frauen, die
einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, sowie auf Hausfrauen
auszudehnen.
Seit
1994 haben Frauen, die als selbständig Tätige versichert
sind, Anspruch auf
Mutterschaftsgeld, so dass die Mutterschaftszulage nunmehr
hauptsächlich den
Hausfrauen vorbehalten ist, außer in den Fällen, in denen
sie als
Ausgleichsleistung gewährt wird.
Worin besteht die
Mutterschaftszulage?
Die
Mutterschaftszulage ist
eine pauschale Geldleistung, die zu zwei Anlässen gewährt
wird:
- Im Falle der
Mutterschaft
wird sie während maximal acht Wochen vor und acht Wochen nach der
Entbindung
gewährt.
- Im Falle
einer
Volladoption eines Kindes, das noch nicht die Grundschule besucht, wird
nur die
zweite Hälfte gewährt.
Wer ist
anspruchsberechtigt?
Die
Mutterschaftszulage wird
an (werdende) Mütter gezahlt, die nicht berufstätig sind oder
die während des
Mutterschaftsurlaubs Mutterschaftsgeld erhalten, dessen Betrag unter
dem der
Mutterschaftszulage liegt (z.B. bei Teilzeitarbeit).
Sie wird in zwei
Teilen
während maximal 16 Wochen, davon 8 Wochen vor und 8 Wochen nach
der Entbindung,
ausbezahlt.
Falls die Mutter
bei der
Geburt stirbt oder bei einer anonymen Entbindung wird der 2. Teil an
die Person
ausbezahlt, die für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Welche Bedingungen
muss die Mutter
erfüllen?
1. Bezugsbedingung:
Anspruch auf die
Mutterschaftszulage hat die (werdende) Mutter, die
- entweder
ihren gesetzlichen Wohnsitz
ab Anfang der 8. Woche vor der Entbindung in
Luxemburg
hat;
- oder, falls
sie ihren
Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat, persönlich in
Luxemburg
pflichtversichert ist und der Verordnung EWG 1408/71 unterliegt.
2. Kumulierungsverbot:
Falls die
(werdende) Mutter
berufstätig ist, darf ihr Lohn (oder Vergütung) den Betrag
der
Mutterschaftszulage weder übersteigen noch erreichen.
Liegt er
darunter, wird ein Unterschiedsbetrag
gewährt.
Welche Formalitäten sind zu erfüllen?
- Wenn der 1.
Teil vor der
Geburt beantragt wird, muss der behandelnde Arzt das voraussichtliche
Entbindungsdatum
angeben. Diese Bescheinigung ist ungültig, wenn sie vor dem 6.
Schwangerschaftsmonat ausgestellt wird.
- Die Zahlung
des 2. Teils
erfolgt nach Vorlage der Geburtsurkunde.
Offener Brief
an Arbeitsminister
Nicolas Schmit
Wie im Tageblatt
und in der Voix
vom 7.Dezember 2010 nachzulesen war, machte unser Arbeitsminister
anlässlich der Diskussion um eine Verlängerung des
Mutterschutzurlaubes folgende Aussagen bei der Ratstagung der
EU-Arbeits- und Sozialminister in Brüssel: „In Luxemburg gibt es
bereits in gewissen Fällen 20 Wochen Mutterschaftsurlaub, sowie
eine Bezahlung die bis zu fünf Mal den sozialen Mindestlohn
erreiche“...
Das Luxemburgische
Gesetz von 2001, das sich auf das von 1975 bezieht, sieht vor, dass
während dem Mutterschutzurlaub der Lohn weitergezahlt wird. Dieses
Gesetz enthält weder eine Höchst- noch eine Mindestgrenze. Im
Klartext heißt das also, dass eine Schwangere während den 8
Wochen vor der Geburt und den 8 Wochen nach der Geburt (resp.12 Wochen,
wenn sie stillt), während denen sie zum Schutz ihrer Gesundheit
und der ihres Kindes nicht arbeitet, ihren Lohn weiter bezieht. Wir
wagen zu bezweifeln, dass es viele Schwangere gibt, welche einen Lohn
haben, der bei dem 5fachen Mindestlohn liegt. Allerdings ist gewusst,
dass viele Frauen Mindestlohnempfängerinnen sind oder sogar
weniger verdienen, da sie nur Teilzeit arbeiten um Beruf und Familie
vereinbaren zu können.
Warum macht ein
Minister solche Aussagen? Will er sozialen Unfrieden schüren? Will
er bei seinen Amtskollegen prahlen? Will er das Bild vom reichen
Luxemburg im Ausland aufrecht erhalten?
Initiativ
Liewensufank
Die Initiativ
Liewensufank asbl ist eine Assoziation, die 1986 von
engagierten Eltern und Hebammen gegründet wurde. Sie hat zum Ziel,
die Bedingungen rund um die Geburt zu verbessern, indem die werdenden
und jungen Eltern begleitet werden, auch bei konkreten Schritten bei
zuständigen Stellen und Behörden. Der Verein zählt ca.
tausend Mitglieder und verfügt über Räume in Itzig,
Grosbous, Düdelingen und Beles. Der Verein bietet insbesondere
einen "Doula-Service" an, um werdende Mütter vor, während und nach der Geburt zu begleiten und zu betreuen.
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