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8. April 2011

Kindergeld

Familienleistungen



Ehescheidung international

Deutsches Unterhaltsrecht - Düsseldorfer Tabelle



Clairefontaine

Was gehört wem im Scheidungsfall?

Nach welchen Grundsätzen entscheidet das luxemburgische Recht die Eigentumsfragen, wenn die Ehe aufgelöst wird?

In seinem Avis vom 8. Dezember 1970 hatte der Conseil d’État konzis zusammengefasst, was im Hinblick auf Ehe und Familie von 1804 an bis 1972 in Luxemburg Geltung hatte:

Der Ehemann ist der Familienvorstand. Die Frau stellt mit ihrer Einwilligung in die Ehe unter seine Autorität. Die Autorität des Ehemannes erstreckt sich sowohl auf die Person wie auch die Güter der Ehegattin wie auch während ihrer Minderjährigkeit auf die Person und die Güter der Kinder, die aus der Ehe entstanden sind. Die Ehefrau schuldet ihrem Ehemann Gehorsam; sie ist verpflichtet, mit ihm zusammen zu leben und ihm überallhin zu folgen, wo er sich niederzulassen gedenkt. (nach Vogel, S. 16)

Luxemburg war damit eines der letzten Länder Europas, wo ein solches Regime gesetzlich in Kraft war. Als es im Jahre 1972 geändert werden sollte, konnte man dabei gewiss von den Erfahrungen der anderen Länder profitieren. Man entschied sich dann, hierin weitgehend dem französischen Vorbild zu folgen (Loi de 13 juillet 1965). Denn dem Gesetzgeber war plötzlich bewusst geworden, dass

1. in der modernen Familie der Immobilienbesitz nicht mehr allein dominiert, und dass
2. auch die Frau mittlerweile in der Gesellschaft eine wohl etwas andere Rolle spielt.

Der gemeinsame Besitz der Familie, der vom Ehemann verwaltet wird, wird damit ersetzt durch das Modell einer Art Zugewinngemeinschaft. In den gemeinsamen Besitz treten von jedem Ehepartner die Früchte seiner Arbeit, seiner eigenen Güter sowie die erworbenen Güter, die während der Zeit der gemeinsamen Ehe erworben worden sind.

Es ist daher in Sachen wie Schenkungen, Entschädigungen, Renten, Versicherungsleistungen, Immobilien und beweglichen Gütern immer wieder im Einzelnen zu unterscheiden und ggf. zu klären, ob diese in den gemeinsamen Besitz fallen oder bezogen auf den betreffenden Ehepartner persönliches Eigentum bilden.


Dass 1949 im deutschen Grundgesetz, Artikel 3, Absatz 2 der Satz festgeschrieben wurde: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt." ist  Elisabeth Selbert zu verdanken. Die Anpassung des deutschen Familienrechts dauerte freilich noch viele Jahre länger.


Weitere Informationen

Familienstand

"Choisir une forme de divorce ou de séparation (de fait ou légale)", auf www.luxembourg.lu

Gaston Vogel: Dissolution du mariage et liquidation du régime matrimonial en droit luxembourgeois. De Boeck & Larcier, Éd. Larcier Bruxelles, 2003.

Gaston Vogel. Avec la collaboration de Virgnie Mertz, Emmanuelle Rudloff. Le divorce en droit luxembourgeois. 3. Aufl. Larcier.

Lucile Bodson, Jordane Segura: Le divorce au Luxembourg en droit et en chiffres. Population & emploi - CEPS, Nr. 1, Januar 2010.

Heide Platen: "Ich bin Jurist und unpathetisch". Die Tageszeitung, 23. September 2003.

Zwei Interpellationen zur Reform des Scheidungsgesetzes. Lëtzebuerger Journal, 11. Februar 2011.



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