
Was
gehört
wem im Scheidungsfall?
Nach welchen
Grundsätzen entscheidet das luxemburgische Recht die
Eigentumsfragen, wenn die
Ehe aufgelöst wird?
In
seinem
Avis
vom
8.
Dezember
1970
hatte
der
Conseil
d’État
konzis
zusammengefasst, was im Hinblick auf Ehe und Familie von 1804 an
bis 1972 in
Luxemburg Geltung hatte:
Der
Ehemann ist der Familienvorstand. Die Frau stellt mit ihrer
Einwilligung in die
Ehe unter seine Autorität. Die Autorität des Ehemannes
erstreckt sich
sowohl auf die Person wie auch die Güter der Ehegattin wie auch
während ihrer
Minderjährigkeit auf die Person und die Güter der Kinder, die
aus der Ehe
entstanden sind. Die Ehefrau schuldet ihrem Ehemann Gehorsam; sie ist
verpflichtet, mit ihm zusammen zu leben und ihm überallhin zu
folgen, wo er
sich niederzulassen gedenkt. (nach Vogel, S. 16)
Luxemburg
war
damit
eines
der
letzten
Länder
Europas,
wo
ein
solches
Regime
gesetzlich in
Kraft war. Als es im Jahre 1972 geändert werden sollte, konnte man
dabei gewiss von den Erfahrungen der anderen Länder profitieren.
Man
entschied
sich
dann,
hierin weitgehend dem französischen Vorbild
zu folgen (Loi
de
13
juillet
1965). Denn dem Gesetzgeber war plötzlich bewusst geworden,
dass
1.
in
der
modernen
Familie
der
Immobilienbesitz
nicht
mehr allein
dominiert, und dass
2. auch die Frau mittlerweile in der Gesellschaft
eine wohl etwas andere
Rolle
spielt.
Der
gemeinsame
Besitz
der
Familie,
der
vom
Ehemann
verwaltet
wird,
wird
damit
ersetzt
durch das Modell einer Art Zugewinngemeinschaft.
In
den
gemeinsamen
Besitz
treten
von
jedem
Ehepartner
die
Früchte
seiner
Arbeit,
seiner eigenen
Güter sowie die erworbenen Güter, die während der Zeit
der gemeinsamen Ehe
erworben worden sind.
Es ist
daher in Sachen wie Schenkungen, Entschädigungen, Renten,
Versicherungsleistungen, Immobilien und beweglichen Gütern immer
wieder im
Einzelnen zu unterscheiden und ggf. zu klären, ob diese in den
gemeinsamen
Besitz fallen oder bezogen auf den betreffenden Ehepartner
persönliches
Eigentum bilden.
Dass 1949 im deutschen Grundgesetz,
Artikel 3, Absatz 2 der Satz festgeschrieben wurde: "Männer und
Frauen sind gleichberechtigt." ist Elisabeth
Selbert zu verdanken. Die Anpassung des deutschen Familienrechts
dauerte freilich noch viele Jahre länger.
Weitere
Informationen
Familienstand
"Choisir
une
forme
de
divorce
ou
de séparation (de fait ou légale)",
auf www.luxembourg.lu
Gaston
Vogel: Dissolution du
mariage et
liquidation du régime
matrimonial en
droit
luxembourgeois. De Boeck &
Larcier, Éd. Larcier
Bruxelles, 2003.
Gaston Vogel. Avec la collaboration de Virgnie
Mertz, Emmanuelle Rudloff. Le
divorce
en
droit
luxembourgeois. 3. Aufl. Larcier.
Lucile Bodson, Jordane Segura: Le divorce au Luxembourg en droit et en
chiffres. Population & emploi - CEPS, Nr. 1, Januar 2010.
Heide Platen: "Ich bin Jurist und unpathetisch". Die
Tageszeitung, 23. September 2003.
Zwei
Interpellationen
zur
Reform des Scheidungsgesetzes.
Lëtzebuerger Journal, 11. Februar 2011.
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