Ehescheidung
international
Welches
nationale
Recht
gilt,
wenn
Eheleute
unterschiedliche
Staatsangehörigkeit
besitzen?
Wenn
früher
(vor
dem
Gesetz
vom
17.
März
1984)
die
Frage
gestellt
war, das Recht
welchen Landes für eine bestehende oder aufzulösende Ehe
gelten sollte, so war man
davon ausgegangen, was von den Eheleuten vereinbart worden war.
Wenn
eine
ausdrückliche
Vereinbarung
fehlte,
ging
man
davon
aus,
auf
welche
Absicht
ihr
Verhalten
schließen ließ, zum Beispiel durch das Beziehen
des gemeinsamen
Wohnsitzes.
Am
1.
September
1992
ist
im
Großherzogtum
die
Convention
de
La
Haye
du
14
mars
1978
relative
aux
régimes
matrimoniaux,
approuvé
par la
loi du 17 mars 1984 in
Kraft getreten.
Dadurch
soll
die
Frage,
welches
nationale
Recht
in
einem
vorliegenden
Falle
Geltung
hat,
eindeutiger beantwortet werden
können. Die
Konvention wurde mit Australien, Frankreich und den Niederlanden
abgeschlossen;
sie wird jedoch auch gegenüber anderen Ländern angewandt.
Die
Konvention
geht
von
der
Autonomie
des
Willens
der
Ehepartner
aus,
zieht
der
Ausübung desselben aber bestimmte Grenzen. Es soll nämlich zu
dem nationalen
Recht, das gewählt wird, eine objektive Beziehung existieren
(Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Ort der Eheschließung, Lage
der Immobilien).
Außerdem
soll
die
gemeinsam
getroffene
Wahl
schriftlich
erklärt
werden.
Es kommen
Bestimmungen sowie in bestimmten Fällen eine Rechtsprechung hinzu,
falls diese
Schriftform fehlt oder wenn durch die Wahl der Rechtsform die Rechte
von
Dritten verletzt wird.
Künftig
kann vereinbart werden, welchem nationalen Recht die Scheidung
unterliegt
Für Ehepartner aus
unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten
könnte ein Scheidungsverfahren jetzt juristisch unproblematischer
gestaltet werden. Eine EU-weite Verfahrensregelung ist auf den Weg
gebracht,
wodurch schneller entschieden werden kann, welches nationale Recht der
Scheidungsprozedur zugrunde gelegt werden soll.
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