CNPF
 Meffo's euroluxembourg.lu

     €L www.euroluxembourg.lu

26. März 2011

Kindergeld

Familienleistungen


Der Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld verfällt nach einem Jahr!

Haben Sie Anspruch auf Familienleistungen aus Luxemburg?

Sonderregelung mit Frankreich und Belgien




Wenn das Kind zur Schule geht

Die Familienleistungen wie Alterszuschuss und Schulanfangszulage

Das Kindergeld für ein Kind, das älter als 18 Jahre ist


Ab der Grundschule

Ab dem 6. Lebensjahr, d.h. ab Beginn der Schulpflicht, hat das Kind Anspruch auf erhöhte Familienzulagen, um die schulbedingten Mehrausgaben auszugleichen. In Luxemburg werden Kinder, die bis zum 31. August das 6. Lebensjahr vollendet haben, im September zum 1. Grundschuljahr zugelassen.

  • Der Alterszuschuss wird automatisch ab dem Monat gezahlt, an dem das Kind das 6. Lebensjahr vollendet.
  • Die Schulanfangszulage wird automatisch jedes Jahr im August für die Kinder gezahlt, die die Alterskriterien für den Schulbeginn erfüllen und die Anspruch auf Familienzulagen haben.

Wenn das Kind zum 1. Grundschuljahr zugelassen wurde, aber noch keine 6 Jahre alt ist, muss der Antragsteller der CNPF eine Bescheinigung der betreffenden Schule über den Beginn des Schulbesuchs vorlegen, damit die Schulanfangszulage gezahlt wird.


Ab dem 18. Lebensjahr

Das Kindergeld und die Schulanfangszulage wurden bislang bei Studium oder Berufsausbildung bis spätestens zur Vollendung des 27. Lebensjahres weitergewährt, selbst wenn der Studierende heiratet.

Ab dem 18. Lebensjahr musste zu jedem Schulanfang eine Studienbescheinigung eingereicht werden. Bei Semesterstudien gilt dies auch nach den Semesterferien.

Folgende Studien gaben Anrecht auf die oben genannten Zulagen:

  • Sekundär-, Hochschul- oder Universitätsstudium (klassischer, technischer oder beruflicher Unterricht) mit wenigstens 16 Unterrichtsstunden pro Woche; 
  • Abendkurse der Sekundärstufe (klassischer oder technischer Unterricht);
  • Lehrverträge unter der Aufsicht einer Berufskammer;im Rahmen des Studiums vorgesehene Praktika, die für den Erhalt des Abschlussdiploms vorgeschrieben sind.

Nicht anerkannt wurden schon bisher:

  • Fernunterricht;
  • jeglicher als freier Student besuchter Unterricht;
  •  vom Staat finanzierte Ausbildungen für Armee- und Polizeifreiwillige, sowie generell die Ausbildungen für den öffentlichen Dienst.

Der Anspruch auf Kindergeld erlosch ab dem 1. des Monats

  • welcher dem Abbruch des Studiums oder der Berufsausbildung folgt;
  • welcher dem Erhalt des Abschlussdiploms oder -zeugnisses folgt;
  • während dem der Lehrling oder Praktikant einen Lohn in Höhe des beitragspflichtigen Mindestlohnes bezieht;
  • während dem der Student, der parallel zu seinem Studium eine Arbeit ausübt, ein Berufseinkommen in Höhe von wenigstens 80% des beitragspflichtigen Mindestlohnes bezieht, außer wenn es sich um eine nicht länger als vier Monate dauernde Ferientätigkeit handelt.

Im Fall einer krankheitsbedingten Unterbrechung des Studiums wurde die Zeit der Unterbrechung der Studienzeit gleichgestellt. Die Zahlung erfolgt rückwirkend bei der Wiederaufnahme des Studiums, auf Vorlage hin einer ärztlichen Bescheinigung.

Aufgrund einer neuen Gesetzeslage (sog. "Sparpaket" der Luxemburger Regierung) hat die CNPF den Grenzgängern mitgeteilt, dass die Familienleistungen ab dem 1. Oktober 2010 nicht mehr gezahlt werden, außer wenn
das Kind eine weiterführende Schule besucht. Um es den betroffenen Familien zu ermöglichen, formell in ihrem Namen
Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen, hat der OGBL ein entsprechendes Dossier ausgearbeitet.

Mittlerweile hat die CNPF Anträge von grenzgängern auf Studienbeihilfe abgelehnt, womit der Weg frei ist, beim Verwaltungsgericht in Luxemburg gegen die Ablehnujngsbescheide zu klagen.



Weitere Informationen

Studienbeihilfe für Grenzgänger-Kinder (OGBL, Dossier)



Bitte beachten Sie, dass die auf dieser Website angebotenen Informationen zwar nach bestem Wissen und Gewissen laufend zusammengestellt werden, aber ohne rechtliche Gewähr für deren Richtigkeit oder Aktualität hier angeboten werden. Im Bedarfsfall bzw. bei Zweifeln überprüfen Sie bitte die Angaben, Sie können hierfür die in den Quellenangaben oder im Linkverzeichnis angeführten offiziellen Stellen bemühen. Sie können ebenso die Grüne Nummer benutzen, Tel. 80028002, aus dem Ausland 0080080028002. Abhängig Beschäftigten wird unter Umständen die Rechtsberatung durch ihre Gewerkschaft empfohlen; Selbständigen die entsprechende durch ihre zuständige Berufskammer oder ihren Berufsverband. Empfehlen Sie uns bitte weiter, wenn Sie unser Informationsangebot hilfreich finden!