Wenn das
Kind zur
Schule geht
Die
Familienleistungen
wie
Alterszuschuss
und
Schulanfangszulage
Das
Kindergeld
für
ein
Kind,
das
älter
als 18 Jahre ist
Ab
der
Grundschule
Ab
dem
6.
Lebensjahr,
d.h.
ab
Beginn
der
Schulpflicht,
hat das Kind Anspruch auf
erhöhte
Familienzulagen, um die schulbedingten Mehrausgaben auszugleichen. In
Luxemburg
werden Kinder, die bis zum 31. August das 6. Lebensjahr vollendet
haben, im
September zum 1. Grundschuljahr zugelassen.
- Der Alterszuschuss
wird automatisch ab dem Monat gezahlt, an dem das Kind das 6.
Lebensjahr
vollendet.
- Die Schulanfangszulage
wird automatisch jedes Jahr im August für die Kinder gezahlt, die
die
Alterskriterien für den Schulbeginn erfüllen und die Anspruch
auf
Familienzulagen haben.
Wenn
das
Kind
zum
1.
Grundschuljahr
zugelassen
wurde,
aber
noch keine 6 Jahre
alt ist,
muss der Antragsteller der CNPF eine
Bescheinigung der betreffenden Schule über
den Beginn des Schulbesuchs vorlegen, damit die Schulanfangszulage
gezahlt
wird.
Ab
dem
18.
Lebensjahr
Das
Kindergeld
und
die
Schulanfangszulage
wurden
bislang
bei Studium oder
Berufsausbildung bis
spätestens zur Vollendung des 27. Lebensjahres
weitergewährt, selbst wenn
der Studierende heiratet.
Ab
dem
18.
Lebensjahr
musste
zu
jedem
Schulanfang
eine
Studienbescheinigung
eingereicht
werden. Bei Semesterstudien gilt dies auch nach den Semesterferien.
Folgende
Studien
gaben
Anrecht
auf
die
oben
genannten
Zulagen:
- Sekundär-,
Hochschul-
oder
Universitätsstudium
(klassischer,
technischer
oder
beruflicher
Unterricht)
mit wenigstens 16 Unterrichtsstunden pro Woche;
- Abendkurse
der Sekundärstufe (klassischer oder technischer Unterricht);
- Lehrverträge
unter
der
Aufsicht
einer
Berufskammer;im
Rahmen
des
Studiums
vorgesehene
Praktika,
die
für den Erhalt des
Abschlussdiploms
vorgeschrieben sind.
Nicht
anerkannt
wurden
schon
bisher:
- Fernunterricht;
- jeglicher
als freier Student besuchter Unterricht;
- vom
Staat
finanzierte
Ausbildungen
für
Armee-
und
Polizeifreiwillige,
sowie
generell die Ausbildungen für den öffentlichen Dienst.
Der
Anspruch
auf
Kindergeld
erlosch
ab
dem
1.
des Monats
- welcher
dem
Abbruch
des
Studiums
oder
der
Berufsausbildung folgt;
- welcher
dem Erhalt des Abschlussdiploms oder -zeugnisses folgt;
- während
dem
der
Lehrling
oder
Praktikant
einen
Lohn in Höhe des
beitragspflichtigen
Mindestlohnes bezieht;
- während
dem
der
Student,
der
parallel
zu seinem Studium eine Arbeit
ausübt, ein
Berufseinkommen in Höhe von wenigstens 80% des
beitragspflichtigen
Mindestlohnes bezieht, außer wenn es sich um eine nicht
länger als vier Monate
dauernde Ferientätigkeit handelt.
Im
Fall
einer
krankheitsbedingten Unterbrechung des Studiums wurde
die
Zeit der
Unterbrechung der Studienzeit gleichgestellt. Die Zahlung erfolgt
rückwirkend bei der Wiederaufnahme des
Studiums, auf
Vorlage hin einer ärztlichen Bescheinigung.
Aufgrund
einer
neuen
Gesetzeslage (sog. "Sparpaket" der Luxemburger Regierung)
hat die CNPF den Grenzgängern mitgeteilt, dass die
Familienleistungen ab dem 1. Oktober 2010 nicht mehr gezahlt werden,
außer wenn
das Kind eine weiterführende Schule besucht. Um es den betroffenen
Familien zu ermöglichen, formell in ihrem Namen
Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen, hat der OGBL ein
entsprechendes Dossier ausgearbeitet.
Mittlerweile
hat
die
CNPF Anträge von grenzgängern auf Studienbeihilfe
abgelehnt, womit der Weg frei ist, beim Verwaltungsgericht in Luxemburg
gegen die Ablehnujngsbescheide zu klagen.
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